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Sozialversicherungsrecht

Pensionskasse bei Auswanderung beziehen?

Redaktion LAWGO·Aktualisiert am ·4 Min. Lesezeit
Pensionskasse in der Schweiz: Kann ich meine Pensionskasse bei Auswanderung auszahlen lassen?

Kurz gesagt: Verlässt du die Schweiz endgültig, kannst du dir dein Pensionskassenguthaben bar auszahlen lassen (Art. 5 FZG). Ausnahme: Ziehst du in einen EU-Staat, nach Island oder Norwegen und bist dort obligatorisch rentenversichert, oder wohnst du in Liechtenstein, bleibt das obligatorische BVG-Altersguthaben in der Schweiz gesperrt (Art. 25f FZG). Bist du verheiratet, braucht es die schriftliche Zustimmung deines Ehepartners, und die Auszahlung unterliegt der Quellensteuer (Art. 96 DBG).

Wer die Schweiz dauerhaft verlässt, steht oft vor der Frage: Kann ich mir meine Pensionskasse auszahlen lassen? Die Antwort hängt stark davon ab, wohin die Auswanderung erfolgt.

Grundsätzliches zur Pensionskasse

Die Pensionskasse (2. Säule) besteht aus zwei Teilen:

  • dem obligatorischen Teil, dem BVG-Altersguthaben nach Art. 15 BVG, das für die Altersvorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • und dem überobligatorischen Teil, der darüber hinaus angespart wurde.

Wie sich dein Guthaben aufteilt, steht auf deinem Vorsorgeausweis. Ob und wie diese Gelder ausbezahlt werden, ist bei einer Auswanderung unterschiedlich geregelt. Die AHV (1. Säule) und die Säule 3a folgen eigenen Regeln und sind hier nicht gemeint.

Auswanderung in ein Drittland

Bei einem endgültigen Wegzug in ein Land ausserhalb der EU, Islands, Norwegens und Liechtensteins, etwa nach Kanada oder in die USA, kannst du die gesamte Austrittsleistung bar beziehen, also den obligatorischen und den überobligatorischen Teil (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG).

Auswanderung in die EU, nach Island, Norwegen oder Liechtenstein

Hier gilt eine Einschränkung, aber nicht für alle (Art. 25f FZG):

  • Obligatorisch versichert: Bist du im neuen Wohnsitzstaat für Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert, kannst du das BVG-Altersguthaben nicht bar beziehen. Den überobligatorischen Teil kannst du dir auszahlen lassen.
  • Nicht obligatorisch versichert: Bist du dort nicht obligatorisch versichert, ist die Auszahlung des gesamten Guthabens möglich.
  • Liechtenstein: Wohnst du in Liechtenstein, bleibt das BVG-Altersguthaben immer gesperrt.

Der gesperrte Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz. Er wird frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt und bei Erreichen des Referenzalters fällig; arbeitest du weiter, kannst du den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben (Art. 16 FZV). Teilst du deiner Pensionskasse nicht mit, wohin das Guthaben gehen soll, überweist sie es frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung (Art. 4 FZG).

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Was du für die Auszahlung brauchst

  • Zustimmung: Bist du verheiratet oder lebst du in eingetragener Partnerschaft, ist die Barauszahlung nur mit der schriftlichen Zustimmung deines Ehegatten oder deiner Partnerin bzw. deines Partners zulässig. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kannst du das Zivilgericht anrufen (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG).
  • Nachweis des Wegzugs: Du musst die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG).

Steuerliche Aspekte

Die Auszahlung der Pensionskasse ist steuerpflichtig:

  • Auszahlung nach dem Wegzug: Wohnst du bereits im Ausland, wird eine Quellensteuer erhoben. Für den Bund wird sie wie bei Kapitalleistungen zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet (Art. 96 DBG, Art. 38 DBG). Dazu kommt die Quellensteuer des Kantons nach kantonalem Recht (Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG); die Sätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
  • Auszahlung vor dem Wegzug: Dann wird die Kapitalleistung an deinem Wohnsitz in der Schweiz gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, beim Bund ebenfalls zu einem Fünftel des Tarifs (Art. 38 DBG).

Je nach Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzland können weitere Regelungen gelten.

Häufige Fragen

Kann ich bei Auswanderung nach Kanada oder in die USA alles beziehen?

Ja. Verlässt du die Schweiz endgültig in einen Drittstaat, ist die Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich (Art. 5 FZG).

Was gilt bei einem Umzug nach Deutschland?

Bist du dort obligatorisch rentenversichert, bleibt das BVG-Altersguthaben gesperrt; den überobligatorischen Teil kannst du beziehen (Art. 25f FZG).

Braucht es die Zustimmung meines Ehepartners?

Ja, schriftlich. Wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kannst du das Zivilgericht anrufen (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG).

Wann erhalte ich das gesperrte Guthaben?

Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter; bei Erreichen des Referenzalters wird es fällig (Art. 16 FZV).

Wie wird die Auszahlung besteuert?

Wohnst du bereits im Ausland, mit einer Quellensteuer von Bund und Kanton (Art. 96 DBG, Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG).

Fazit

Eine Auszahlung der Pensionskasse bei Auswanderung ist möglich, aber die Bedingungen unterscheiden sich je nach Zielland. In einen Drittstaat kannst du in der Regel alles beziehen. In der EU, in Island und Norwegen bleibt das BVG-Altersguthaben gesperrt, wenn du dort obligatorisch versichert bist, in Liechtenstein immer.

Da die Folgen für die Altersvorsorge und die Steuern erheblich sind, lohnt sich eine individuelle Prüfung. Auf LAWGO kannst du deine Situation in eigenen Worten schildern und erhältst eine verständliche Ersteinschätzung mit Verweis auf Norm und Quelle. Für eine Vertretung oder komplexe Fälle braucht es eine Anwältin oder einen Anwalt.

Fachlich geprüft von Kimia Lashani, Mitgründerin & CEO, am
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.