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Konsumentenrecht

Handwerker hat gepfuscht: Deine Rechte

Redaktion LAWGO·Aktualisiert am ·4 Min. Lesezeit
Werkvertrag in der Schweiz: Was tun, wenn Handwerker schlecht gearbeitet haben?

Kurz gesagt: Mängel musst du rasch rügen: bei Arbeiten an Gebäuden seit 2026 innert 60 Tagen, bei beweglichen Werken sofort (Art. 367 OR, Art. 370 OR). Danach kannst du Nachbesserung oder Minderung verlangen; bei Bauten auf deinem eigenen Grundstück ist ein Rücktritt in der Regel ausgeschlossen (Art. 368 OR). Deine Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Abnahme, bei unbeweglichen Werken nach fünf Jahren (Art. 371 OR).

Eine neue Küche, ein Badumbau oder Malerarbeiten: Oft läuft nicht alles wie geplant. Viele Auftraggeber fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn Handwerker unsauber oder mangelhaft gearbeitet haben. Antworten liefert das Obligationenrecht.

Gesetzliche Grundlage

Der Werkvertrag ist im Obligationenrecht (OR) geregelt (Art. 363 bis 379 OR). Der Unternehmer schuldet dir als Besteller ein mangelfreies Werk (Art. 363 OR).

Liegt ein Mangel vor, stehen dir nach Art. 368 OR verschiedene Möglichkeiten offen:

  • Nachbesserung: Der Unternehmer muss den Mangel unentgeltlich beheben, sofern ihm das keine übermässigen Kosten verursacht. Betrifft der Mangel eine Baute, ist eine im Voraus getroffene Abrede, die diesen Anspruch einschränkt oder ausschliesst, seit dem 1. Januar 2026 ungültig (Art. 368 Abs. 2 und 2bis OR).
  • Minderung: Abzug am Werklohn entsprechend dem Minderwert. Bei weniger erheblichen Mängeln kannst du wählen, ob du Minderung oder Nachbesserung verlangst (Art. 368 Abs. 2 OR).
  • Wandelung (Rücktritt): Du darfst die Annahme verweigern, wenn das Werk für dich unbrauchbar ist oder dir die Annahme nicht zugemutet werden kann (Art. 368 Abs. 1 OR). Bei Werken auf deinem Grundstück, die sich nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernen lassen, etwa einer eingebauten Küche oder einem Anbau, ist der Rücktritt ausgeschlossen; dann bleiben Minderung und Nachbesserung (Art. 368 Abs. 3 OR).
  • Schadenersatz: Trifft den Unternehmer ein Verschulden, kannst du zusätzlich Schadenersatz verlangen (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR).

Vorgehen bei mangelhafter Arbeit

  • Werk prüfen und Mangel rügen: Prüfe das Werk nach der Ablieferung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist, und melde Mängel dem Unternehmer, am besten schriftlich und mit Fotos (Art. 367 Abs. 1 OR).
  • Rügefrist bei Bauten: Bei einem unbeweglichen Werk beträgt die Frist 60 Tage; eine kürzere vertragliche Frist ist unwirksam. Das gilt auch für bewegliche Teile, die in das Gebäude eingebaut wurden (Art. 367 Abs. 1bis OR).
  • Verdeckte Mängel: Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, rügst du sofort nach der Entdeckung, bei Bauten innert 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 370 Abs. 3 und 4 OR).
  • Folge einer verpassten Rüge: Rügst du nicht rechtzeitig, gilt das Werk als genehmigt und du verlierst deine Mängelrechte (Art. 370 Abs. 1 und 2 OR).
  • Fachperson beiziehen: Jede Partei kann auf eigene Kosten eine Prüfung durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).
  • Frist zur Nachbesserung setzen: Gib dem Handwerker eine angemessene Frist. Lässt er sie ungenutzt verstreichen, kannst du die Verbesserung auf seine Gefahr und Kosten einem Dritten übertragen (Art. 368 Abs. 2 OR mit Art. 366 Abs. 2 OR).
  • Rechte geltend machen: Nachbesserung, Minderung oder, wo zulässig, Rücktritt.
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Verjährung

Ansprüche wegen Mängeln am Werk verjähren (Art. 371 OR):

  • nach 2 Jahren ab Abnahme des Werkes,
  • nach 5 Jahren ab Abnahme bei unbeweglichen Werken und bei beweglichen Teilen, die bestimmungsgemäss in ein Gebäude eingebaut wurden und dort den Mangel verursacht haben.

Die Frist von fünf Jahren darf vertraglich nicht zu deinen Lasten verkürzt werden (Art. 371 Abs. 3 OR).

Hast du eine neue oder weniger als zwei Jahre alte Baute samt Grundstück gekauft statt bestellt, gilt ebenfalls eine Rügefrist von 60 Tagen, und du kannst auch beim Kauf unentgeltliche Verbesserung verlangen (Art. 219a OR).

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, Mängel am Bau zu rügen?

Seit dem 1. Januar 2026 60 Tage nach der Ablieferung, bei verdeckten Mängeln 60 Tage nach der Entdeckung. Kürzere Vertragsfristen sind unwirksam (Art. 367 OR, Art. 370 OR).

Kann der Handwerker die Nachbesserung im Vertrag ausschliessen?

Bei Bauten nicht mehr. Eine solche Abrede ist ungültig (Art. 368 Abs. 2bis OR).

Kann ich bei einer mangelhaften Küche vom Vertrag zurücktreten?

In der Regel nicht, weil eingebaute Werke nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können. Es bleiben Minderung und Nachbesserung (Art. 368 Abs. 3 OR).

Wann verjähren Mängelansprüche?

Zwei Jahre nach der Abnahme, bei unbeweglichen Werken fünf Jahre (Art. 371 OR).

Kann ich selbst eine Fachperson zur Mängelfeststellung beiziehen?

Ja. Jede Partei kann auf eigene Kosten eine Prüfung durch Sachverständige verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).

Fazit

Wenn Handwerker mangelhaft arbeiten, gibt das Schweizer Recht klare Antworten. Entscheidend sind eine rechtzeitige Mängelrüge, bei Bauten innert 60 Tagen, und die richtige Wahl zwischen Nachbesserung, Preisreduktion oder Rücktritt.

Bist du unsicher, kannst du deine Situation auf LAWGO in eigenen Worten schildern und erhältst eine verständliche Ersteinschätzung mit Verweis auf Norm und Quelle. Für eine Vertretung oder komplexe Fälle braucht es eine Anwältin oder einen Anwalt.

Fachlich geprüft von Kimia Lashani, Mitgründerin & CEO, am
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.