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Konsumentenrecht

Defektes Produkt: Ersatz, Reparatur, Geld?

Redaktion LAWGO·Aktualisiert am ·4 Min. Lesezeit
Garantie in der Schweiz: Habe ich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur?

Kurz gesagt: Bei einem Mangel kannst du nach Gesetz den Kauf rückgängig machen oder den Preis mindern, bei Serienware auch einwandfreien Ersatz verlangen (Art. 205 OR, Art. 206 OR). Einen gesetzlichen Reparaturanspruch gibt es nicht, nur wenn die Garantie ihn vorsieht; eine Garantie kann die gesetzlichen Rechte aber auch einschränken (Art. 199 OR). Rüge Mängel sofort, Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung (Art. 201 OR, Art. 210 OR).

Ob Smartphone, Waschmaschine oder Möbelstück, wenn ein Produkt kurz nach dem Kauf kaputtgeht, stellen sich viele Konsumenten die Frage: Habe ich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur?

Gesetzliche Grundlage

In der Schweiz spricht man rechtlich von der Gewährleistung (Art. 197 OR ff.). Diese verpflichtet den Verkäufer, für Mängel an der Kaufsache einzustehen. Ein Mangel liegt vor, wenn der Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen oder ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte (Art. 197 OR).

Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware, auch wenn du den Mangel erst später entdeckst. Bei Sachen, die bestimmungsgemäss in ein Bauwerk eingebaut wurden und dessen Mangel verursachen, etwa Einbaugeräte oder Baumaterial, beträgt die Frist fünf Jahre (Art. 210 Abs. 1 und 2 OR). Hast du den Mangel innert der Frist gemeldet, kannst du ihn auch später noch als Einrede geltend machen (Art. 210 OR).

Rechte der Käufer

Wenn ein Mangel vorliegt, haben Käufer grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wandelung (Rücktritt vom Kaufvertrag): Der Käufer gibt die Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet (Art. 205 OR). Rechtfertigen die Umstände die Rückabwicklung nicht, kann das Gericht statt der Wandelung nur eine Minderung zusprechen (Art. 205 Abs. 2 OR).
  • Minderung (Preisreduktion): Der Kaufpreis wird aufgrund des Mangels reduziert (Art. 205 OR).
  • Ersatzlieferung: Bei Serienware, also vertretbaren Sachen wie einem neuen Smartphone oder einer Waschmaschine ab Lager, kannst du statt Wandelung oder Minderung auch einwandfreien Ersatz derselben Gattung verlangen (Art. 206 OR).

Bei einer Wandelung muss dir der Verkäufer zudem den Schaden ersetzen, der dir durch die fehlerhafte Ware unmittelbar entstanden ist; für weiteren Schaden haftet er, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 208 OR).

Einen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur gibt es im Kaufrecht dagegen nicht.

Vertragliche Garantie des Verkäufers oder Herstellers

Viele Händler und Hersteller bieten zusätzlich eine freiwillige Garantie an. Darin kann ausdrücklich festgelegt sein, dass Käufer Anspruch auf:

  • Reparatur oder
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  • Ersatzlieferung

haben. Diese Garantiebedingungen sind verbindlich, sofern sie beim Kauf zugesichert wurden.

Achtung: Garantie kann die Gewährleistung ersetzen

In der Praxis ersetzen viele Händlergarantien die gesetzliche Gewährleistung, zum Beispiel mit der Klausel „nur Reparatur, keine Rückgabe oder Preisminderung“. Eine solche Beschränkung ist grundsätzlich zulässig, ausser der Verkäufer hat dir den Mangel arglistig verschwiegen (Art. 199 OR). Kaufst du für den persönlichen Gebrauch bei einem gewerblichen Verkäufer, darf dieser die Verjährungsfrist aber nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen (Art. 210 Abs. 4 OR). Prüfe deshalb Garantiebedingungen und AGB auf solche Ausschlüsse. Ein vollständiger Ausschluss in AGB kann gegenüber Konsumenten aber nach Art. 8 UWG missbräuchlich sein.

Praktische Tipps

  • Prüfe immer die Garantiebedingungen des Verkäufers oder Herstellers.
  • Prüfe die Ware nach Erhalt und melde Mängel sofort schriftlich. Zeigt sich ein Mangel erst später, meldest du ihn sofort nach der Entdeckung. Wer zu spät rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte (Art. 201 OR). Bei Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut wurden, gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Rügefrist von 60 Tagen, die nicht verkürzt werden darf (Art. 201 Abs. 4 OR).
  • Bewahre Quittungen und Garantieunterlagen auf.

Häufige Fragen

Kann ich bei einem defekten Gerät ein neues verlangen?

Bei Serienware ja, als Alternative zu Wandelung und Minderung (Art. 206 OR).

Wie lange gilt die Gewährleistung?

Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung, bei in Bauwerke eingebauten Sachen fünf Jahre (Art. 210 OR).

Darf der Händler die Gewährleistung ausschliessen?

Grundsätzlich ja, ausser bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Verjährung darf er gegenüber Konsumenten nicht unter zwei Jahre, bei Gebrauchtware nicht unter ein Jahr verkürzen (Art. 199 OR, Art. 210 Abs. 4 OR).

Wie schnell muss ich einen Mangel melden?

Sofort nach Entdeckung, sonst gilt die Ware als genehmigt (Art. 201 OR).

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Bei einer Wandelung ja für den unmittelbaren Schaden, für weiteren Schaden, wenn der Verkäufer nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 208 OR).

Fazit

Ob du Anspruch auf Ersatz oder Reparatur hast, hängt davon ab, ob es sich um die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie handelt. Das Gesetz sieht Wandelung, Minderung und bei Serienware die Ersatzlieferung vor, aber keine Reparatur. Freiwillige Garantien können zusätzliche Rechte verschaffen, die gesetzlichen Rechte aber auch einschränken.

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Fachlich geprüft von Kimia Lashani, Mitgründerin & CEO, am
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.