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Strafrecht

Rechte gegenüber der Polizei in der Schweiz

Redaktion LAWGO·Aktualisiert am ·4 Min. Lesezeit
Welche Rechte habe ich gegenüber der Polizei in der Schweiz?

Kurz gesagt: Bei einer polizeilichen Anhaltung musst du deine Personalien angeben und auf Verlangen Ausweispapiere vorlegen (Art. 215 StPO). Als beschuldigte Person darfst du jederzeit schweigen und eine Verteidigung beiziehen, auch schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme (Art. 113 StPO, Art. 159 StPO). Nach einer Festnahme muss die Polizei dich spätestens nach 24 Stunden freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen (Art. 219 StPO).

Ein plötzlicher Kontakt mit der Polizei, sei es bei einer Kontrolle, einer Befragung oder einer Hausdurchsuchung, verunsichert viele Menschen. Deshalb fragen sich viele: Welche Rechte habe ich gegenüber der Polizei?

Ausweispflicht und Mitwirkung

Hält dich die Polizei zur Aufklärung einer Straftat an, kann sie verlangen, dass du deine Personalien angibst, Ausweispapiere vorlegst, mitgeführte Sachen vorzeigst und Behältnisse oder Fahrzeuge öffnest. Nötigenfalls darf sie dich zur Feststellung deiner Identität auf den Posten bringen (Art. 215 StPO). Darüber hinaus besteht jedoch keine allgemeine Pflicht, freiwillig weitere Auskünfte zu erteilen. Für Kontrollen ausserhalb eines Strafverfahrens gelten die kantonalen Polizeigesetze, die sich unterscheiden.

Aussage verweigern

Welche Rechte du hast, hängt von deiner Rolle im Verfahren ab:

  • Beschuldigte Person: Du musst dich nicht selbst belasten und darfst die Aussage und die Mitwirkung verweigern, während des ganzen Verfahrens. Gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen, etwa eine Blutprobe, musst du aber dulden (Art. 113 StPO).
  • Auskunftsperson: Wirst du als Auskunftsperson befragt, etwa weil eine Beteiligung an der Tat nicht ausgeschlossen werden kann, bist du grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 178 StPO, Art. 180 StPO).
  • Zeugin oder Zeuge: Zeugen sind zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 163 StPO). Du kannst das Zeugnis aber verweigern, wenn du dich oder eine dir nahestehende Person mit deiner Aussage strafrechtlich belasten würdest (Art. 169 StPO).

Zu Beginn der ersten Einvernahme muss dich die Polizei als beschuldigte Person in einer dir verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass du schweigen, eine Verteidigung bestellen und eine Übersetzung verlangen kannst. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 StPO).

Durchsuchungen

Polizei und Behörden dürfen nicht ohne weiteres Wohnungen oder persönliche Gegenstände durchsuchen:

  • Durchsuchungen werden grundsätzlich in einem schriftlichen Befehl angeordnet, in der Regel von der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen genügt ein mündlicher Befehl, der nachträglich schriftlich bestätigt wird (Art. 198 StPO, Art. 241 Abs. 1 StPO).
  • Bei einer Hausdurchsuchung muss der Befehl zu Beginn vorgewiesen werden (Art. 245 StPO). Ohne deine Einwilligung ist sie nur zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich gesuchte Personen, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände in der Wohnung befinden oder dort Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).
  • Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei ohne Befehl durchsuchen. Angehaltene oder festgenommene Personen darf sie zur Sicherheit durchsuchen (Art. 241 Abs. 3 und 4 StPO).
  • Siegelung: Stellt die Polizei Unterlagen oder etwa dein Handy sicher und dürfen diese aus deiner Sicht nicht beschlagnahmt werden, verlangst du innert 3 Tagen seit der Sicherstellung die Siegelung. Während dieser Frist und nach der Siegelung dürfen die Behörden die Aufzeichnungen weder einsehen noch verwenden (Art. 248 StPO).

Festnahme und Freiheitsentzug

Wer festgenommen wird, hat bestimmte Rechte:

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  • Das Recht, in einer verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und die eigenen Rechte informiert zu werden (Art. 219 Abs. 1 StPO)
  • Das Recht auf eine Verteidigung, die bei der polizeilichen Einvernahme anwesend sein und Fragen stellen darf; als vorläufig festgenommene Person darfst du frei mit ihr verkehren (Art. 159 StPO)
  • Das Recht auf Benachrichtigung: Die Behörde benachrichtigt umgehend deine Angehörigen, auf deinen Wunsch auch deinen Arbeitgeber oder dein Konsulat (Art. 214 StPO)
  • Das Recht auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO)

Du darfst jederzeit schweigen, nicht nur bis eine Verteidigung beigezogen ist. Die Einvernahme muss aber nicht verschoben werden, bis deine Verteidigung eintrifft (Art. 159 Abs. 3 StPO).

Wie lange darf die Polizei mich festhalten?

  • Die Polizei muss dich spätestens nach 24 Stunden freilassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen; die Dauer einer vorangehenden Anhaltung wird angerechnet (Art. 219 Abs. 4 StPO).
  • Will die Staatsanwaltschaft dich in Untersuchungshaft nehmen, muss sie das spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht beantragen. Verzichtet sie darauf, wirst du sofort freigelassen (Art. 224 StPO).

Verhalten bei Polizeikontakten

  • Ruhig und respektvoll bleiben
  • Verlangen, dass Rechte gewahrt werden
  • Keine Dokumente unterschreiben, die nicht verstanden werden
  • Bei Unsicherheiten rechtliche Unterstützung einholen

Häufige Fragen

Muss ich der Polizei meinen Ausweis zeigen?

Bei einer Anhaltung kann die Polizei Personalien und Ausweispapiere verlangen (Art. 215 StPO).

Darf ich bei der Polizei schweigen?

Ja, als beschuldigte Person (Art. 113 StPO). Darauf muss die Polizei dich hinweisen (Art. 158 StPO).

Habe ich bei der Polizei Anspruch auf einen Anwalt?

Ja. Deine Verteidigung darf bei der polizeilichen Einvernahme anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 StPO).

Wie lange darf mich die Polizei festhalten?

Höchstens 24 Stunden, dann Freilassung oder Zuführung an die Staatsanwaltschaft (Art. 219 StPO).

Darf die Polizei meine Wohnung durchsuchen?

Grundsätzlich nur mit schriftlichem Befehl, der vorzuweisen ist (Art. 241 StPO, Art. 245 StPO). Gegen die Auswertung sichergestellter Unterlagen kannst du innert 3 Tagen die Siegelung verlangen (Art. 248 StPO).

Fazit

Jeder Mensch in der Schweiz hat klare Rechte gegenüber der Polizei, von der Aussageverweigerung bis zum Anspruch auf rechtliche Unterstützung. Wer seine Rechte und die wichtigsten Fristen kennt, kann in Stresssituationen selbstbewusster auftreten.

Möchtest du dich genauer informieren, kannst du deine Frage auf LAWGO in eigenen Worten stellen und erhältst eine verständliche Ersteinschätzung mit Verweis auf Norm und Quelle. Für eine Vertretung oder komplexe Fälle braucht es eine Anwältin oder einen Anwalt.

Fachlich geprüft von Kimia Lashani, Mitgründerin & CEO, am
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.