Kurz gesagt: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge des ZGB. Neben Kindern erhält der Ehegatte die Hälfte, neben dem elterlichen Stamm drei Viertel und sonst alles (Art. 462 ZGB). Ohne Ehegatten erben die Kinder, dann der elterliche Stamm, dann der Stamm der Grosseltern; fehlen Erben, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde (Art. 457 ZGB bis Art. 460 ZGB, Art. 466 ZGB).
Nicht jeder Mensch hinterlässt ein Testament. In solchen Fällen gilt in der Schweiz die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Doch viele stellen sich die Frage: Wer erbt eigentlich was, wenn es kein Testament gibt?
Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge
Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und nahe Verwandte haben Vorrang. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegatten gleichgestellt (Art. 462 ZGB). Wer wie viel erbt, hängt davon ab, welche Angehörigen beim Tod des Erblassers noch leben.
Zuerst Güterrecht, dann Erbrecht
Bei Verheirateten wird vor der Erbteilung der Güterstand aufgelöst (Art. 204 ZGB). Bei der Errungenschaftsbeteiligung, dem gesetzlichen Normalfall (Art. 181 ZGB), steht dem überlebenden Ehegatten vorab die Hälfte des Vorschlags des Verstorbenen zu (Art. 215 ZGB). Erst was danach übrig bleibt, wird nach den Erbquoten verteilt. Der Anteil des Ehegatten ist deshalb oft grösser, als die Quote allein vermuten lässt.
Ehepartner und Kinder
Hinterlässt eine Person einen Ehepartner und Kinder, teilen sich diese den Nachlass.
- Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses (Art. 462 ZGB).
- Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen (Art. 457 ZGB).
Kinder, aber kein Ehepartner
Gibt es keinen Ehepartner, so erben die Kinder alles zu gleichen Teilen. Enkelkinder treten an die Stelle ihrer verstorbenen Elternteile (Art. 457 ZGB).
Ehepartner, aber keine Kinder
Hat der Verstorbene keine Kinder, erhält der Ehepartner drei Viertel, der elterliche Stamm ein Viertel (Art. 462 ZGB). Zum elterlichen Stamm gehören die Eltern; an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen (Art. 458 ZGB). Geschwister erben also nicht neben den Eltern, sondern nur an Stelle eines verstorbenen Elternteils. Fehlt der elterliche Stamm ganz, geht das gesamte Erbe an den Ehepartner. Grosseltern, Onkel und Tanten erben neben dem Ehepartner nicht.
Keine direkten Angehörigen
Wenn weder Nachkommen noch ein Ehepartner noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, erbt der Stamm der Grosseltern, also Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (Art. 459 ZGB). Weiter entfernte Verwandte erben nicht (Art. 460 ZGB). Gibt es überhaupt keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Kanton des letzten Wohnsitzes oder an die vom kantonalen Recht bezeichnete Gemeinde (Art. 466 ZGB).
Wer erbt nicht?
- Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Ein gesetzliches Erbrecht haben nur Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner (Art. 462 ZGB). Willst du deine Partnerin oder deinen Partner begünstigen, brauchst du ein Testament oder einen Erbvertrag.
- Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht (Art. 120 ZGB).
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Häufige Fragen
Wie viel erbt der Ehegatte neben Kindern?
Die Hälfte des Nachlasses, nach der vorgängigen güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 462 ZGB, Art. 215 ZGB).
Erben Geschwister, wenn die Eltern noch leben?
Nein. Geschwister treten nur an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils (Art. 458 ZGB).
Erbt mein Konkubinatspartner?
Nein. Ein gesetzliches Erbrecht haben nur Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner (Art. 462 ZGB). Eine Begünstigung braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.
Wie weit reicht die Verwandtenerbfolge?
Bis zum Stamm der Grosseltern, also bis zu Cousins und Cousinen (Art. 460 ZGB).
Wer erbt, wenn niemand da ist?
Der Kanton des letzten Wohnsitzes oder die vom Kanton bezeichnete Gemeinde (Art. 466 ZGB).
Fazit
Ohne Testament greift in der Schweiz automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, welcher Ehepartner, welche Kinder oder andere Angehörige erbberechtigt sind, und in welchen Anteilen.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema Testament zu befassen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Nachlass den eigenen Wünschen entsprechend verteilt wird. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten: Seit dem 1. Januar 2023 sind nur noch Nachkommen, der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner pflichtteilsgeschützt, und zwar je mit der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 470 ZGB, Art. 471 ZGB). Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, erklärt LAWGO verständlich und praxisnah.

