Kurz gesagt: Ja. Nach Art. 330a OR kannst du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das wahr, vollständig und wohlwollend formuliert ist; die Wahrheit geht aber dem Wohlwollen vor. Bei unzutreffenden Formulierungen verlangst du zuerst schriftlich eine Berichtigung, danach kannst du eine Berichtigungsklage einreichen, die bis 30 000 Franken Streitwert keine Gerichtskosten auslöst (Art. 113 ZPO, Art. 114 ZPO).
Das Arbeitszeugnis ist für dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Schweiz von grosser Bedeutung – es begleitet jede deiner Bewerbungen und kann entscheidend für deine berufliche Zukunft sein. Doch was gilt rechtlich? Muss ein Zeugnis wohlwollend formuliert sein?
Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis auszustellen, ist in Art. 330a OR geregelt.
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hast du jederzeit Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten enthält.
- Alternativ kannst du eine Arbeitsbestätigung verlangen, die sich nur auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt (Art. 330a Abs. 2 OR). Das Wahlrecht liegt bei dir: Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus nur eine Bestätigung ausstellen.
- Dein Anspruch auf ein Zeugnis kann nicht durch Vertrag zu deinen Ungunsten eingeschränkt oder wegbedungen werden (Art. 362 OR).
Weitere Details zu diesen Ansprüchen findest du auf LAWGO.online.
Wohlwollend – aber wahrheitsgetreu
Das Zeugnis muss zwei Grundsätze erfüllen:
- Wahrheitspflicht: Es darf keine falschen Angaben enthalten.
- Wohlwollen: Es muss so formuliert sein, dass du nicht unnötig in deinem beruflichen Fortkommen behindert wirst.
Dabei geht die Wahrheit dem Wohlwollen vor.
Die Rechtsprechung betont, dass das Zeugnis eine ausgewogene Darstellung sein muss: Kritik darf erwähnt werden, aber nicht in einer Art, die die berufliche Zukunft unverhältnismässig schädigt.
Konkrete Beispiele für zulässige und unzulässige Formulierungen findest du unter anderem auf LAWGO.online.
Typische Streitpunkte
- Mehrdeutige Formulierungen wie „stets bemüht“ werden in der Praxis oft negativ verstanden und können berichtigt werden.
- Fehlende Erwähnungen können auf Mängel hinweisen.
- Ein Zwischenzeugnis kannst du jederzeit verlangen (Art. 330a Abs. 1 OR), besonders sinnvoll bei Vorgesetztenwechsel, Umstrukturierung oder Kündigung.
Bist du mit dem Inhalt deines Arbeitszeugnisses nicht einverstanden, verlangst du zuerst schriftlich beim Arbeitgeber eine Berichtigung mit konkretem Formulierungsvorschlag. Lenkt dieser nicht ein, kannst du eine Berichtigungsklage einreichen; vorher findet ein Schlichtungsversuch statt (Art. 197 ZPO). Bis 30 000 Franken Streitwert gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO) und es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO, Art. 114 ZPO). Geklagt wird am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, wo gewöhnlich gearbeitet wurde (Art. 34 ZPO); ob ein Arbeitsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig ist, regeln die Kantone. Informationen zum Vorgehen findest du auf LAWGO.online.
Häufige Fragen
Wann kann ich ein Arbeitszeugnis verlangen?
Jederzeit, also auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis (Art. 330a OR).
Was ist der Unterschied zwischen Zeugnis und Arbeitsbestätigung?
Die Arbeitsbestätigung enthält nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und wird nur auf dein besonderes Verlangen ausgestellt (Art. 330a Abs. 2 OR).
Kann im Arbeitsvertrag auf ein Zeugnis verzichtet werden?
Nein, dein Zeugnisanspruch kann nicht zu deinen Ungunsten wegbedungen werden (Art. 362 OR).
Was kostet ein Verfahren wegen eines Arbeitszeugnisses?
Bis 30 000 Franken Streitwert werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO, Art. 114 ZPO). Vorher ist ein Schlichtungsversuch nötig (Art. 197 ZPO).
Wo muss ich klagen?
Am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers oder am Ort, wo du gewöhnlich gearbeitet hast (Art. 34 ZPO).
Fazit
Ja, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hast du Anspruch auf ein wohlwollendes, aber gleichzeitig wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Formulierungen, die das berufliche Fortkommen ungerechtfertigt erschweren, sind nicht zulässig.
Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Prüfung. Auf LAWGO.online kannst du schnell und unkompliziert klären, ob dein Arbeitszeugnis korrekt formuliert ist und welche Schritte bei fehlerhaften oder unfairen Zeugnissen möglich sind.

