Kurz gesagt: Der Arbeitgeber darf Weisungen erteilen, Überstunden verlangen und ohne Grund kündigen, muss aber Höchstarbeitszeiten, Pausen, Sperrfristen und den Persönlichkeitsschutz einhalten (Art. 321d OR, Art. 336c OR, Art. 328 OR). Eine Kündigung ist auch per WhatsApp gültig (Art. 335 OR). Missbräuchliche Kündigungen bleiben gültig, geben aber Anspruch auf bis zu sechs Monatslöhne Entschädigung, wenn du rechtzeitig schriftlich Einsprache erhebst (Art. 336a OR, Art. 336b OR).
Darf der Chef Überstunden einfach anordnen? Kann er eine WhatsApp-Nachricht als Kündigung schicken? Und was ist mit Pausen und privaten Telefonaten am Arbeitsplatz? In der Schweiz gibt es klare Regeln im Arbeitsrecht – doch viele kennen sie nicht. Dieser Beitrag schafft Klarheit darüber, was Arbeitgeber dürfen und wo die Grenze liegt.
Was der Chef darf:
1. Anweisung erteilen – im Rahmen der Tätigkeit Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht (Art. 321d OR). Er darf bestimmen, was, wann und wie gearbeitet wird – solange es im Rahmen des Arbeitsvertrags und der Zumutbarkeit bleibt.
2. Überstunden verlangen – unter Bedingungen Überstunden sind erlaubt, wenn sie notwendig sind und dem Arbeitnehmer zumutbar (Art. 321c OR). Der Arbeitgeber muss:
- Überstunden mit Lohn und 25 % Zuschlag bezahlen oder, nur mit deinem Einverständnis, durch Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen. Der Zuschlag kann schriftlich, per Normalarbeitsvertrag oder GAV wegbedungen werden.
- Rücksicht auf die Gesundheit nehmen. Hast du Familienpflichten, darfst du nur mit deinem Einverständnis zu Überzeit herangezogen werden (Art. 36 ArG).
Davon zu unterscheiden ist Überzeit, also Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie ist auf 170 bzw. 140 Stunden pro Jahr begrenzt und muss mit 25 % Zuschlag bezahlt werden, sofern sie nicht mit deinem Einverständnis durch Freizeit ausgeglichen wird. Bei Büropersonal, technischen Angestellten und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt der Zuschlag erst ab der 61. Überzeitstunde im Jahr (Art. 12 ArG, Art. 13 ArG).
3. Arbeitszeiten festlegen Er kann den Arbeitsplan definieren – jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, für alle übrigen 50 Stunden (Art. 9 ArG). Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden und kann einmal pro Woche auf 8 Stunden herabgesetzt werden, wenn der Durchschnitt über zwei Wochen 11 Stunden ergibt (Art. 15a ArG). Das Arbeitsgesetz gilt nicht für alle, ausgenommen sind etwa öffentliche Verwaltungen, die Landwirtschaft, private Haushalte und höhere leitende Angestellte (Art. 2 ArG, Art. 3 ArG).
4. Kündigung – auch ohne Grund, aber nicht willkürlich In der Schweiz ist eine ordentliche Kündigung ohne Grund zulässig, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird (Art. 335c OR) und die Kündigung nicht missbräuchlich ist, z. B. wegen Religion oder Herkunft (Art. 336 OR). Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist zudem eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG).
- Form: Die Kündigung ist von Gesetzes wegen an keine Form gebunden, auch eine Kündigung per WhatsApp ist gültig, sofern Vertrag oder GAV nichts anderes vorsehen. Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit empfehlenswert. Auf Verlangen muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 OR).
- Missbräuchliche Kündigung: Sie bleibt gültig und beendet das Arbeitsverhältnis, begründet aber eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR). Dafür musst du bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagen (Art. 336b OR).
Was der Chef nicht darf:
- Dein Verhalten überwachen: Der Chef darf die private Nutzung von Handy oder Internet per Weisung einschränken oder untersagen (Art. 321d OR), aber nicht dein Verhalten systematisch überwachen (Art. 26 ArGV 3). Daten über dich darf er nur bearbeiten, soweit sie für das Arbeitsverhältnis nötig sind (Art. 328b OR).
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Krankenkontrolle ohne Grund: Der Chef darf deine Diagnose grundsätzlich nicht erfahren (Art. 328b OR). Ein Arztzeugnis kann er aber je nach Vertrag oder Reglement bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
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Kündigung während geschützter Zeit: Nach Ablauf der Probezeit (Art. 335b OR) darf der Arbeitgeber nicht kündigen (Art. 336c OR):
- während Krankheit oder Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
- während Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt
- während weiterer geschützter Zeiten, etwa Militär- oder Zivildienst sowie bestimmter Eltern- und Betreuungsurlaube
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach Ende der Sperrfrist weiter.
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Lohn kürzen ohne Zustimmung: Eine einseitige Lohnkürzung ist nicht erlaubt. Vertragsänderungen brauchen deine Zustimmung. Ohne Zustimmung bleibt nur die sog. Änderungskündigung: eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, verbunden mit dem Angebot, zu neuen Bedingungen weiterzuarbeiten. Eine Lohnreduktion wird so frühestens nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wirksam (Art. 335c OR). Bist du mit einer Lohnkürzung nicht einverstanden, widersprich schriftlich.
Bonus: Deine Rechte als Arbeitnehmer
- Anspruch auf geregelte Pausen: 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, 1 Stunde bei mehr als 9 Stunden. Darfst du den Arbeitsplatz nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 ArG).
- Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen wurde: im 1. Dienstjahr 3 Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit. Die Gerichte konkretisieren dies kantonal unterschiedlich (Basler, Berner, Zürcher Skala). Eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung kann die Skala ersetzen, wenn dies schriftlich, per Normalarbeitsvertrag oder GAV vereinbart ist (Art. 324a OR).
- Anspruch auf Ferien (mind. 4 Wochen pro Jahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen, Art. 329a OR)
- Schutz vor Mobbing aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) und Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG). Ein allgemeines Diskriminierungsverbot für private Arbeitsverhältnisse gibt es nicht.
Häufige Fragen
Ist eine Kündigung per WhatsApp gültig?
Ja, die Kündigung ist gesetzlich formfrei, sofern Vertrag oder GAV keine Schriftform verlangen. Auf Verlangen ist sie schriftlich zu begründen (Art. 335 OR).
Muss ich Überstunden leisten?
Ja, soweit sie notwendig und zumutbar sind. Sie sind mit 25 % Zuschlag zu bezahlen oder mit deinem Einverständnis durch Freizeit auszugleichen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Art. 321c OR).
Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Nach der Probezeit nicht während 30, 90 oder 180 Tagen je nach Dienstjahr. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig (Art. 336c OR).
Wie lange muss mein Lohn bei Krankheit bezahlt werden?
Im 1. Dienstjahr 3 Wochen, danach länger nach kantonaler Skala oder gemäss gleichwertiger Taggeldversicherung (Art. 324a OR).
Darf der Chef meinen Lohn einseitig kürzen?
Nein, nur mit deiner Zustimmung oder per Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 335c OR).
Fazit
Das Arbeitsrecht in der Schweiz basiert auf einem Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten. Der Chef hat Weisungsrecht – aber kein Willkürrecht. Kennst du deine Rechte, kannst du souverän und sachlich auf unfaire Situationen reagieren. Eine frühzeitige Klärung im Dialog oder mit juristischer Unterstützung kann helfen, Konflikte zu vermeiden oder zu lösen.
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