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Schuldbetreibungsrecht

Zahlungsbefehl erhalten: Was nun?

Redaktion LAWGO·Aktualisiert am ·5 Min. Lesezeit
Betreibung in der Schweiz: Was passiert nach einem Zahlungsbefehl?

Kurz gesagt: Nach Zustellung des Zahlungsbefehls hast du 20 Tage zum Zahlen und 10 Tage für den Rechtsvorschlag, den du ohne Begründung beim Betreibungsamt erheben kannst (Art. 69 SchKG, Art. 74 SchKG, Art. 75 SchKG). Mit Rechtsvorschlag braucht der Gläubiger Rechtsöffnung oder ein Urteil (Art. 79 SchKG). Reagierst du nicht, kann er nach 20 Tagen die Fortsetzung verlangen, die zur Pfändung oder bei im Handelsregister Eingetragenen zum Konkurs führt (Art. 88 SchKG, Art. 39 SchKG).

Viele Personen in der Schweiz erhalten irgendwann einen Zahlungsbefehl. Doch was bedeutet dieses Dokument genau, und welche Schritte folgen danach?

Was ist ein Zahlungsbefehl?

Ein Zahlungsbefehl ist das erste amtliche Schreiben im Betreibungsverfahren. Er wird vom Betreibungsamt zugestellt und informiert den Schuldner darüber, dass ein Gläubiger eine Forderung geltend macht. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Der Zahlungsbefehl enthält (Art. 69 SchKG):

  • den Namen des Gläubigers
  • die Höhe der Forderung
  • die Aufforderung, die Forderung samt Betreibungskosten binnen 20 Tagen zu bezahlen
  • den Hinweis, dass du innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben kannst

Ausnahme Wechselbetreibung (gestützt auf einen Wechsel oder Check): Hier beträgt die Zahlungsfrist nur 5 Tage, und der Rechtsvorschlag muss innert 5 Tagen schriftlich und begründet beim Betreibungsamt eingehen (Art. 178 SchKG, Art. 179 SchKG).

Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen lassen sich unter anderem auf LAWGO.online finden.

Reaktionsmöglichkeiten des Schuldners

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls gibt es drei Optionen:

  • Zahlung innerhalb von 20 Tagen: Zahlst du die Forderung samt Betreibungskosten an das Betreibungsamt, erlischt die Schuld und die Betreibung ist beendet (Art. 12 SchKG). Zahlst du direkt an den Gläubiger, verlangst du von ihm den Rückzug der Betreibung, sonst bleibt sie für Dritte sichtbar (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG).
  • Rechtsvorschlag erheben (innert 10 Tagen): damit bestreitest du die Forderung. Das Verfahren ist blockiert, bis der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 79 SchKG).
  • Nicht reagieren: der Gläubiger kann frühestens 20 Tage nach Zustellung die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 88 SchKG).

So erhebst du Rechtsvorschlag

  • Sofort beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 SchKG).
  • Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 75 SchKG).
  • Bestreitest du nur einen Teil, gibst du den bestrittenen Betrag genau an, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 SchKG).
  • Lass dir den Rechtsvorschlag bescheinigen, das ist gebührenfrei (Art. 74 SchKG).
  • Fällt das Fristende in die Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli), verlängert sich die Frist bis zum dritten Werktag danach (Art. 56 SchKG, Art. 63 SchKG).

Was macht der Gläubiger nach dem Rechtsvorschlag?

Um die Betreibung fortzusetzen, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen. Dafür hat er drei Wege:

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  • Definitive Rechtsöffnung: wenn er ein vollstreckbares Urteil oder eine gleichgestellte Verfügung einer Behörde hat (Art. 80 SchKG).
  • Provisorische Rechtsöffnung: wenn er eine von dir unterschriebene Schuldanerkennung hat (Art. 82 SchKG). Das Gericht am Betreibungsort entscheidet rasch im summarischen Verfahren (Art. 84 SchKG).
  • Ordentliche Klage: im Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG).

Eine Betreibung kann also trotz Rechtsvorschlag schnell weitergehen. Das Recht, die Fortsetzung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls; während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens steht diese Frist still (Art. 88 SchKG).

Detaillierte Erläuterungen zum Ablauf finden sich auch auf LAWGO.online.

Folgen einer Betreibung

Ein Eintrag erscheint im Betreibungsregister, was die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen kann.

  • Wird die Forderung weder beglichen noch bestritten, droht Privatpersonen die Pfändung (Art. 89 SchKG ff.). Wer im Handelsregister eingetragen ist, etwa mit einer Einzelfirma oder als GmbH, wird auf Konkurs betrieben (Art. 39 SchKG, Art. 159 SchKG ff.). Seit dem 1. Januar 2025 gilt das auch für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern (Art. 43 SchKG). Pfandgesicherte Forderungen werden durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt (Art. 41 SchKG).
  • Selbst bei kleinen Beträgen kann ein Zahlungsbefehl erhebliche Konsequenzen haben.

Wie diese Folgen im Detail aussehen, erklärt unter anderem LAWGO.online mit praxisnahen Beispielen.

Betreibung aus dem Register entfernen

  • Hast du Rechtsvorschlag erhoben, kannst du frühestens 3 Monate nach Zustellung beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben wird. Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen; weist er kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach, wird die Betreibung für Dritte unsichtbar (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).
  • Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG).
  • Besteht die Schuld nicht oder nicht mehr, kannst du jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht (Art. 85a SchKG).
  • Gegen Verfügungen des Betreibungsamts kannst du innert 10 Tagen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde führen (Art. 17 SchKG).

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Rechtsvorschlag?

10 Tage ab Zustellung, in der Wechselbetreibung 5 Tage (Art. 74 SchKG, Art. 179 SchKG).

Muss ich den Rechtsvorschlag begründen?

Nein, ausser in der Wechselbetreibung (Art. 75 SchKG, Art. 179 SchKG).

Was passiert nach dem Rechtsvorschlag?

Der Gläubiger braucht Rechtsöffnung oder ein Urteil, um weiterzufahren (Art. 79 SchKG, Art. 82 SchKG).

Wie wird eine ungerechtfertigte Betreibung unsichtbar?

Mit einem Gesuch ans Betreibungsamt, frühestens 3 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).

Droht mir als Privatperson der Konkurs?

In der Regel nein, sondern die Pfändung. Auf Konkurs betrieben werden im Handelsregister Eingetragene (Art. 39 SchKG).

Fazit

Ein Zahlungsbefehl ist kein Urteil, aber er ist der erste Schritt in einem formellen Betreibungsverfahren. Reagiere rasch: durch Zahlung, Rechtsvorschlag innert 10 Tagen oder rechtliche Beratung.

Bist du unsicher, wie du auf einen Zahlungsbefehl reagieren sollst, findest du auf LAWGO.online umfassende Informationen, klare Handlungsschritte und Unterstützung in verschiedenen Sprachen.

Fachlich geprüft von Kimia Lashani, Mitgründerin & CEO, am
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.